Weitere Entscheidungen unten: BGH, 01.03.1956 | LG Aschaffenburg, 28.02.1956

Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1956 - IV ZR 180/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,4125
BGH, 15.02.1956 - IV ZR 180/55 (https://dejure.org/1956,4125)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1956 - IV ZR 180/55 (https://dejure.org/1956,4125)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 (https://dejure.org/1956,4125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,4125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WM 1956, 459
  • BB 1956, 318
  • DB 1956, 326
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

    Auszug aus BGH, 15.02.1956 - IV ZR 180/55
    Das Berufungsgericht hat alsdann unter Übernahme der Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts in seinem Beschluß vom 30. Juni 1939 (RGZ 161, 52) ausgesprochen, daß ein Darlehensgeber sein Kapital nach Ablauf der im (nichtigen) Vertrag vorgesehenen Lauffrist auch dann zurückfordern könne, wenn ein Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei und wenn die verwerfliche Gesinnung des Darlehensgebers darin bestehe, daß er aus bloßem Eigennutz und aus Gewinnsucht ungewöhnlich hohe Zinsen verlangt habe.
  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen -

    Schon bei einer Verzinsung mit 39, 56 % habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 = BB 1956, 318) auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen, weil ein solcher Zinssatz zu einer ungesunden Entwicklung des Wirtschaftslebens und dazu führen müsse, daß es entweder zu Preissteigerungen komme oder aber der Darlehnsnehmer geschäftlich zusammenbreche.

    Der Vortrag der Revision, angesichts der preisbildenden Vormachtstellung der Großunternehmungen und des bescheidenen Umfanges des vom Kläger geplanten Unternehmens hätten die Belange der Allgemeinheit durch die Vereinbarung nicht berührt werden können, solange der Kläger etwas unter den Marktpreisen blieb, ist daher belanglos, abgesehen davon, daß die angeführte Entscheidung (BGH BB 1956, 318) ausdrücklich als unerheblich bezeichnet hat, ob es im Einzelfall zu nachteiligen Folgen für die Allgemeinheit komme.

    Es hat - unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts in RGZ 161, 52 und die bereits angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in LM zu BGB § 139 Nr. 8 und BB 1956, 318 - dahinstehen lassen, ob der Darlehensvertrag als ein zinsloses Darlehn aufrechterhalten bleiben könne oder ob die Rückzahlung lediglich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, und zwar nicht früher verlangt werden könne, als dies bei Gültigkeit des Vertrages hätte geschehen können; denn jedenfalls seien die Klageerhebungen der Abtretungsempfänger Hu. und B. als Kündigungen zu werten, und der Beklagte habe - auch wenn seine Angaben über die beiderseitigen Zahlungen zugrunde gelegt würden - keine Forderungen mehr gegen den Kläger.

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

    Danach kann ein Darlehensvertrag sittenwidrig sein, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt (vgl. BGH Urteil vom 5. März 1951 - IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397; Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 = Betrieb 1956, 326; Urteil vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = NJW 1957, 1274; Urteil vom 9. November 1961 - VII ZR 158/60 = BB 1962, 156; Urteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 = BB 1966, 719; Urteil vom 19. April 1971 - II ZR 69/69 = WM 1971, 857; Urteil vom 4. Juli 1975 - V ZR 14/75 = LM BGB § 138 (Aa) Nr. 21 = BB 1975, 1129 = Betrieb 1975, 1932 = JR 1976, 17 = MDR 1975, 1010 = Warn 1975, 414 = WM 1975, 889).
  • BGH, 28.10.1966 - V ZR 208/63

    Wirksamkeit von teilweiser Abtretung einer Grundschuld - Sittenwidrigkeit von

    Bei Prüfung der Frage, ob die teilweise Abtretung der Grundschuld vom 26. September 1960 nach § 138 BGB nichtig ist, hat das Oberlandesgericht (im Gegensatz zum Landgericht) offensichtlich nur Absatz 1 dieser Bestimmung im Auge gehabte, Die besonderen Merkmale des Absatzes 2 hat es nicht erörterte Auch der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 - (WM 1956, 459 = Betrieb 1956, 326 = BB 1956, 318) spricht dafür, daß es einen Sittenverstoß nach § 138 Abs. BGB angenommen hat.

    Ein auffälliges Mißverhältnis kann aber auch bei einem solchen Abzug noch nicht unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles angenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 10. April 1958 - VII ZR 94/57, BB 1958, 754, siehe ferner die Urteile IV ZH 180/55 15. Februar 1956, WM 1956, 459, 460; VII ZR 158/60 v. 9. November 1961, BB 1962, 156; VII ZR 46/63 vom 24. Mai 1965, WM 1965, 918, 919 und VIII ZR 92/64 vom 6. Juli 1966).

  • BGH, 09.11.1961 - VII ZR 158/60

    Aufrechnung gegen die Rückforderung des unter Sittenverstoß Geleisteten durch den

    Eine Verzinsung von 45 % (seit dem 15.4.1957 sogar mehr als 45 %) ist zu verwerfen, weil sie, wenn sie Schule macht, den Kapitalmarkt in ungesunder Weise beeinflußt und außerdem die Gefahr mit sich bringt, daß der Schuldner wirtschaftlich zusammenbricht (BGH IV ZR 180/55 vom 15.2.1956 = WM 1956, 459 für einen Zinssatz von 39, 56 % jährlich); letzteres ist hier bald nach Vertragsschluß eingetreten.

    § 817 Satz 2 BGB steht diesem Anspruch nicht im Wege (RGZ 161, 52; BGH WM 1956, 459).

  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 209/74

    Unterschieben der Bürgschaftserklärung unter einen Darlehensvertrag -

    Die Zinsregelung kann vom Kläger nur in der Erkenntnis getroffen worden sein, daß sich der Hauptschuldner in sehr bedrängter Lage befand, die auf diese Weise ausgenutzt werden konnte (vgl. dazu BGH Urteile vom 22. Dezember 1953 - IV ZR 87/53 = BB 1954, 174; vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 = WM 1956, 459, 460; vom 9. November 1961 - VII ZR 158/60 = WM 1962, 112; vom 19. April 1971 - II ZR 79/69 = WM 1971, 857, 858).
  • BGH, 22.02.1956 - IV ZR 303/55

    Rechtsmittel

    Die Sachlage und daher auch die Rechtslage ist hier eine andere als in dem Fall, der einer am 15. Februar 1956 verkündeten Entscheidung des Senats - IV ZR 180/55 - zugrunde lag.
  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. RGZ 161, 52 ff; BGH, WM 1956, 459 = Betrieb 1956, 326).
  • BGH, 08.12.1967 - V ZR 180/64
    Entgegen ihrer Meinung ergibt sich eine verwerfliche Gesinnung aber nicht schon ohne weiteres aus einem solchen Mißverhältnis, wenn sein Ausmaß auch eine wichtige Erkenntnisquelle für die Sinnesart des die Vorteile gewinnenden Teilen ist (RGZ 150, 1, 6) und eine solche Gesinnung unter Umständen schon aus einem ungewöhnlich hohen Zinssatz gefolgert werden kann (BGH BB 1956, 318; BB 1962, 156, 158).
  • BGH, 27.09.1962 - VII ZR 74/61

    Anspruch auf den Rest einer Darlehensforderung gegen den Schuldner, über dessen

    Es kommt deshalb nicht darauf an, wie hoch die Zinsen waren, ob der Darlehensvertrag wegen der Höhe der Zinsen nichtig war (was übrigens einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kapitals noch nicht ausschließen würde, RGZ 161, 52; BGH WM 1956, 459; 1962, 112) und ob es deshalb von vornherein nicht zu einer wirksamen Schuldmitübernahme gekommen ist, Ebenso ist gleichgültig, ob die verschiedenen vom Berufungsgericht angenommenen "Bestätigungen" des Schuldbeitritts im Hinblick auf § 141 BGB als jeweils neu vorgenommene Rechtsgeschäfte hätten beurteilt werden müssen und ob im Zeitpunkt der jeweiligen Bestätigung noch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten gegeben war.
  • BGH, 18.06.1957 - VIII ZR 221/56

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (RGZ 150, 1), der Auffassung, der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB könne schon aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden, und es genüge, wenn sich die Vertreter der Klägerin böswillig oder auch nur grob fahrlässig (dazu zu vgl. BGH Urteile vom 5. März 1951 IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397 und 15. Februar 1956 IV ZR 180/55 = Betrieb 1956, 326) der Erkenntnis verschlossen haben, die Beklagte Habe sich "aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen der Klägerin eingelassen".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 01.03.1956 - II ZR 83/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,663
BGH, 01.03.1956 - II ZR 83/55 (https://dejure.org/1956,663)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1956 - II ZR 83/55 (https://dejure.org/1956,663)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1956 - II ZR 83/55 (https://dejure.org/1956,663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 144
  • NJW 1956, 710
  • DB 1956, 326
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53

    Baugenossenschaft. Eigenheime

    Auszug aus BGH, 01.03.1956 - II ZR 83/55
    Bestimmt das Statut einer Baugenossenschaft, daß mit der Mitteilung von der Zuteilung eines Grundstücks ein klagbarer mitgliedsrechtlicher Anspruch auf Übertragung dieses Grundstücks entsteht (BGHZ 15, 177), und nimmt die Genossenschaft eine Zuteilung nach beschlossener, aber noch nicht eingetragener Satzungsänderung vor, so hat sie das Grundstück nach Maßgabe des geänderten Statuts zu übertragen, falls sie nicht irgendwie zum Ausdruck bringt, daß etwas anderes gelten soll.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. November 1954 (BGHZ 15, 177) den Standpunkt vertreten, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Erbbaurechts formlos begründet wird, wenn das Statut einer Baugenossenschaft eine solche Verpflichtung vorsieht, die zuständigen Organe der Genossenschaft die Überlassung eines bestimmten Grundstücks an eines der Mitglieder beschliessen und ihm diesen Beschluß mitteilen.

    Nachdem die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß ihm das Haus Nr. ... im Gl. zugeteilt sei, hatte sie mit ihm den im § 12 der alten Satzung vorgesehenen Sondervertrag zu schließen (BGHZ 15, 177).

    Bereits durch die Mitteilung der Zuteilung erlangte der Beklagte ein unentziehbares genossenschaftliches Recht auf Übertragung des Erbbaurechts zu den damals geltenden Bedingungen (BGHZ 15, 177 [183]).

    Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe diesem Beschluß widersprechen müssen, verkennt, daß der Beklagte bereits ein unentziehbares Recht auf Übertragung des Erbbaurechts zu den ursprünglichen Bedingungen besaß und daß ein Generalversammlungsbeschluß unwirksam ist, soweit er ein solches Recht verletzt (BGHZ 15, 177 [181]).

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2020 - 10 ME 61/20

    Beteiligung; Genossenschaft; Ingerenzpflicht; institutionelle Befangenheit;

    Der Vortrag eines die Satzung ändernden Beschlusses der Generalversammlung kann der Beschwerde des Antragstellers bereits deshalb (jedenfalls derzeit) nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein solcher entgegen seiner in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Auffassung gemäß § 16 Abs. 6 GenG vor der (hier noch nicht erfolgten) Eintragung in das Genossenschaftsregister keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, auch nicht im Innenverhältnis (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2019, GenG § 16 Rn. 23, § 10 Rn. 3; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 16 Rn. 29; BGH, Urteil vom 01.03.1956 - II ZR 83/55 -, NJW 1956, 710 zu § 16 Abs. 4 GenG a.F.).
  • BGH, 31.01.1963 - II ZR 79/62

    Ausschließung aus einer Genossenschaft

    Der Kläger hat einen genossenschaftlichen Anspruch auf Übereignung des ihm zugeteilten Siedlungsgrundstücks (BGHZ 15, 177; 20, 144 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; 31, 37 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]m.w.Nachw.) mindestens dann, wenn, wie er behauptet, die Genossen des gleichen Siedlungsabschnitts die ihnen zugeteilten Grundstücke übereignet erhalten haben.
  • BGH, 08.10.1959 - II ZR 157/58

    Siedlungsgenossenschaft. Eigenheim

    Für ihn haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof u.a. verlangt, daß die zuständigen Organe der Genossenschaft die statutarisch vorgesehene Zuweisung eines Grundstücks beschlossen und dem betroffenen Genossen diesen Beschluß mitgeteilt haben (RGZ 110, 241, 245/46; 126, 218, 221; 147, 201, 207 m. Anm. Ruth JW 1935, 1767; 156, 213, 215/16; BGHZ 15, 177, 182 [BGH 10.11.1954 - II ZR 299/53]; 20, 144, 147) [BGH 01.03.1956 - II ZR 83/55].
  • BGH, 12.12.1978 - KZR 15/77

    Änderung eines Genossenschaftsstatuts - Schriftliche Erklärung des Beitritts

    Nach dieser Vorschrift beginnt die Kündigungsfrist "mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung", obwohl der Beschluß über die Satzungsänderung keine rechtliche Wirkung hat, bevor er in das Genossenschaftsregister eingetragen ist (§ 16 Abs. 6 GenG); das gilt auch im Innenverhältnis zwischen Genossen und Genossenschaft (BGHZ 20, 144).
  • BGH, 26.01.1967 - VII ZR 218/64

    Anspruch auf Provisionszahlungen - Vorliegen eines kaufmännischen

    Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Widerspruch der Klägerin vom 29. Juni 1962 verspätet gewesen wäre, wenn es sich bei dem Schreiben des Beklagten um ein reines Bestätigungsschreiben gehandelt hätte (vgl. BGHZ 7, 107 [BGH 14.07.1952 - IV ZB 21/52]; 11, 1 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52]; 18, 212 [BGH 29.09.1955 - II ZR 210/54]; 20, 149) [BGH 01.03.1956 - II ZR 83/55].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Aschaffenburg, 28.02.1956 - S 205/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,7429
LG Aschaffenburg, 28.02.1956 - S 205/55 (https://dejure.org/1956,7429)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.02.1956 - S 205/55 (https://dejure.org/1956,7429)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28. Februar 1956 - S 205/55 (https://dejure.org/1956,7429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,7429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DB 1956, 326
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht